Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 292a
§ 292a – Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regelungen zur pauschalen Erstattung erlassen.
- Diese Regelungen müssen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt werden.
- Der Bundesrat muss den Regelungen zustimmen.
- Die besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet sollen berücksichtigt werden.
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist für die Abrechnung mit den Rentenversicherungsträgern zuständig.